Zum Führerschein

 Informationen zu den Fahrerlaubnisklassen der Fahrschule
 
                     

Tom´s Drive Point
in Mümmelmannsberg, Bergedorf, Horn oder Oststeinbek und Glinde

pkwführerschein

fahrschule

führerscheinausbildung

fahrschule

führerschein

fahrschule

motorradführerschein

lappen

 

Wir bilden in den folgenden Fahrerlaubnisklassen aus:

Motorrad-Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A

Kleinkrafträder / Motorroller (Mopeds)

Zweirädrige Kleinkrafträder

  • Mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Hubraum bis 50cm³
  • Bei Elektromotoren bis 4 kW

Dreirädrige Kleinkrafträder

  • Mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Hubraum bis 50cm³
  • Bei Elektromotoren bis 4 kW

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

  • Mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Hubraum bis 50cm³
  • Bei Elektromotoren bis 4 kW
  • Zusätzliche Beschränkung der Leermasse bis 350kg (Falls Elektroantrieb - Gewicht ohne Batterien)

Krafträder mit max. 125 ccm



Krafträder


  • Hubraum max. 125cm³
  • Max. Leitung von 11 kW
  • Verhältnis Leistung / Gewicht von maximal 0,1kw pro Kg

Dreirädrige    Kraftfahrzeuge


  • Hubraum ab 50cm³
  • Max. Leitung von 15 kW

Änderungen in der Klasse A1

Die für dich wichtigsten Änderungen betreffen die Klasse A1. Die bisherige Definition  der Klasse A1 - Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW - ist ergänzt worden. Bei der nach dem 19.01.2013 erworbenen Klasse A1 muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Beispiel: Fährst du ein Motorrad mit 100 kg Gewicht, darf seine Leistung höchstens 10 kW betragen. Leichtkrafträder vor dem 19.01.2013 erstzugelassen worden sind, können weiterhin mit der Klasse A1 geführt werden ohne das neue Merkmal zu beachten.

Wer die Klasse A1 noch vor dem Stichtag erworben hat, muss das Merkmal nicht beachten. Die bisherige Begrenzung von maximal 80 km/h Höchstgeschwindigkeit für 16- und 17-Jährige entfällt. Übrigens gilt das seit dem 19.1.2013 für dich auch, wenn du vor dem Stichtag die Klasse A1 gemacht hast.

Neue Klasse A2 und A

Die Beschränkung der Motorradleistung wurde bisher in der Klasse A durch den sogenannten "Stufenführerschein" geregelt. In den ersten zwei Jahren nach Führerscheinerwerb der Klasse A durfte der frischgebackene Motorradfahrer lediglich Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg fahren. Nur für Personen, die bei Führerscheinerwerb bereits 25 Jahren alt waren, galt diese 2 jährige Stufenbeschränkung nicht (Direkteinstieg).

Jetzt ist eine neue leistungsbeschränkte Motorradklasse (A2) eingeführt worden, für alle, die im Alter von 18-23 ihren Führerschein machen. Die neue Klasse A2 erlaubt das Fahren von Motorrädern mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.

Die neue Klasse A2 berechtigt nach Ablauf von zwei Jahren nicht automatisch zum Fahren von Motorrädern der Klasse A, wie der bisherige Stufenführerschein. Um anschließend Motorräder der Klasse A fahren zu dürfen musst du eine Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule absolvieren und eine praktische Prüfung ablegen.

Der Direkteinstieg in Klasse A ist dir seit dem 19.1.2013 jedoch schon ab 24 Jahren möglich.



Führerscheinklasse A


Krafträder


  • Hubraum über 50cm³
  • Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h


Dreirädrige    Kraftfahrzeuge


  • Leistung über 15 kW
  • Hubraum über 50 cm³
  • Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h

Information zur Führerscheinklasse A

Wer noch nach der alten Regelung (also bis zum 18.1.2013) den Führerschein bekommen hat und Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) ist, darf seit 19.01.2013 die leistungsstärkeren Krafträder der neuen Klasse A2 und - nach Ablauf von zwei Jahren gemäß Stufenführerschein - automatisch Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.

Fahrerlaubniserweiterung B 196
Ganz einfach Eure Pkw-Fahrerlaubnis “upgraden” und Motorräder bis  125 cm³ fahren. 


Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf des BMVI zugestimmt. Mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung wird der Zugang für Krafträder (auch mit Beiwagen) der Klasse A1 (mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung bis zu 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg ist) erleichtert. Dies ist bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten, u.a. Österreich, möglich. Die Klasse B196 ist nur in Deutschland gültig. Ihr erwerbt nicht die Führerscheinklasse A1, sondern ergänzt den Führerschein lediglich um die Schlüsselnummer B196.

E-Leichtkrafträder und 125 cm³ Motorräder fahren ohne Prüfung

Ziel ist es, mehr Mobilität – insbesondere auch im Bereich der Elektromobilität – zu ermöglichen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit sicherzustellen. Gerade im ländlichen Raum wird so die individuelle Mobilität gestärkt und der Verkehr wird durch den Einsatz alternativer Antriebe klimafreundlicher. Die im Verordnungsentwurf beschriebene Definition der Klasse A1 schließt daher das Führen von E-Leichtkrafträdern ein.

Voraussetzungen für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind:

 

  • Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw-Führerschein)
  • Mindestalter von 25 Jahren
  • Eine theoretische und praktische Schulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden – 5 Doppelstunden à 90 Minuten Praxis (Fahrstunden) und 4 Doppelstunden à 90 Minuten Theorieunterricht 

 


Es ist also keine Theorieprüfung und keine Praxisprüfung erforderlich!

So bekommst Du deinen B196 Führerschein:

  1. Melde dich für den B196 Führerschein in unserer Fahrschule an.
  2. Absolviere die Ausbildung.
  3. Mit Ausbildungsnachweis und einem Passfoto zur zuständigen Führerscheinstelle gehen und den neuen Führerschein beantragen.
  4. Losdüsen!

Klasse B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

 

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger

 

 

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

 

Klasse B mit
Schlüsselzahl 96

(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)


Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit


  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg


Klasse B mit
Schlüsselzahl 197


Die Grundausbildung findet zu einem Großteil auf einem Automatikfahrzeug statt. Sie kann auch mit einem Schaltfahrzeug begonnen werden.


  • Ausbildungsfahrten auf Automatik und z.T. Schaltfahrzeug
  • Prüfungsvorbereitung auf Automatik
  • mind. 10 Übungsstunden auf Schaltfahrzeug
  • Prüfungsfahrt auf Automatikfahrzeug

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.



Klasse B mit
Schlüsselzahl 78


beschränkt auf Automatikfahrzeuge

Wenn man den Pkw-Führerschein auf einem automatikbetriebenen Fahrzeug erwerben möchte, wird in de Fahrschule kein Fahrzeug mit Schaltgetriebe durch Euch gefahren. Die Gültigkeit des Führerscheins ist dann auf das Fahren von Automatikfahrzeugen beschränkt, da man ausschließlich auf diesem Fahrzeug ausgebildet und geprüft wird. Schaltwagen darf man hingegen nicht fahren, hierfür ist eine praktische Ausbildung in einer Fahrschule auf Schaltwagen erforderlich. (10 x 45 Minuten - Schaltkompentenz-Nachweis ohne erneute Prüfung)

Die Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unterscheiden sich ansonsten nicht von denen der Klasse B.


Begleitetes Fahren BF17

Begleitetes Fahren (BF17) wird die Fahrerlaubnis ab 17 Lebensjahren genannt.


  • BF 17 gilt bis zum 18. Geburtstag nur für Fahrten in Deutschland (Ausnahme: Österreich)
  • Mit der Klasse B werden auch AM und L erteilt
  • Mit bestandener Prüfung bekommt man eine Prüfungsbescheinigung


Das Fahren mit Begleitperson vermittelt Sicherheit.

Mit der Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ wurde das Mindestalter für den Führerscheinerwerb der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Gleichzeitig besteht jedoch die Auflage, bis zum 18. Geburtstag, den Pkw nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich eingetragenen Person zu führen.


Klasse BE

Erlaubte Fahrzeuge:

Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg z. GM nicht übersteigt. Zulässige Gesamtmasse des Zuges: 7.000 kg.


Mindestalter:

17 Jahre: Begleitetes Fahren

18 Jahre

Voraussetzung

Führerschein der Klasse B (kann zusammen erworben werden)


Prüfungen:

Nur praktische Prüfung; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B (kann zusammen erworben werden) Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Befristungen und Einschränkungen


Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.


Write down an introduction title here

This is the text area for this paragraph. To change it, simply click and start typing. Once you've added your content, you can customize its design.

Learn more Learn more

Effektives Lernen in Eurer Fahrschule für Hamburg Mümmelmannsberg, Bergedorf, Horn oder Oststeinbek und Glinde


Share by: